Statuten


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Elternverein der Lehranstalten MATER SALVATORIS" und hat seinen Sitz in Kenyongasse 4-12, 1070 Wien. Im Schriftverkehr und in elektronischen Medien ist auch die Kurzbezeichnung „Elternverein Kenyongasse“ zulässig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Verein hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der Kinder sowie die Elternrechte gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne des jeweils geltenden Schulunterrichtsgesetzes wahrzunehmen.


In diesem Rahmen obliegt dem Verein insbesondere:

 

a) in Zusammenarbeit mit den Direktionen, dem Lehrkörper, den Leitungen aller elementar- und allgemein pädagogischen, betreuenden und verwaltenden Einrichtungen, einschließlich allfälliger neuer Schulzweige, sowie dem geistlichen Träger und den Elternvertreterinnen/Elternvertretern, im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen/Schüler bestmöglich zu fördern,


b) das gegenseitige Verständnis für die, durch Schule und Elternhaus geleistete, Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,


c) erzieherische Maßnahmen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit jenen der Lehranstalten in Einklang zu bringen,


d) die Zusammenarbeit von Lehranstalten, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulbehörden zu fördern,


e) projekt- oder anlassbezogene Förderungen im Sinne der Gemein- und Sozialnützigkeit für Schülerinnen/Schüler zu unterstützen, jedoch keine individuellen Einzel- oder persönlichen Förderungen vorzunehmen,


f) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (z. B. Schulwegsicherung, Umfeld) zu unterstützen.

 

2) Zur Erreichung dieser Aufgaben dient insbesondere:

 

a) die Mitarbeit und Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,


b) die Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern mit den zuständigen Personen der Lehranstalten zur Beratung von Fragen im Sinne des Abs. 1,


c) die zusätzliche Ausstattung und Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Lehranstalten im Einvernehmen mit den zuständigen Personen,

d) die Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen bildender und informativer Art im Sinne des Vereinszwecks,

e) die gelegentliche Mitorganisation und Unterstützung von Schülerinnen/Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichen Aktivitäten.

 

 

3) Von der Tätigkeit des Elternvereins ausdrücklich ausgenommen sind:


a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse,


b) die Ausübung der den Schulleitungen zukommenden Befugnisse,


c) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten sowie die Bezugnahme auf solche.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1) Der Verein hat


a) ordentliche Mitglieder,


b) außerordentliche Mitglieder und


c) Ehrenmitglieder.

 

2) Ordentliche Mitglieder können nur die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sein, welche die Lehranstalten besuchen. Jeder Familie steht, unabhängig von der Anzahl der jeweils anwesenden Stimmberechtigten und unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder an der Schule, lediglich eine Stimme zu. Beide Elternteile eines Kindes erlangen gemeinsam die Mitgliedschaft, sofern beide erziehungsberechtigt sind.
 

3)  Außerordentliche Mitglieder können jene Personen werden, welche die Ziele des Vereines zu unterstützen und zu fördern gewillt sind.

 

4) Die Ehrenmitgliedschaft wird über Vorschlag des Elternbeirates, durch Beschluss der General- versammlung, zuerkannt.

 

5) Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Elternbeirat.

 

6) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie endet mit dem Ausscheiden des Kindes aus den Lehranstalten "Mater Salvatoris". Die außerordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft enden durch schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Elternbeirat.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

 

2) Die ordentlichen Mitglieder haben beratende Funktion und volles Stimmrecht.

 

3) Die außerordentlichen Mitglieder haben nur beratende Funktion.
 

4) Die Mitglieder sind aufgefordert, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu beachten, insbesondere den Vereinszweck gemäß § 2 der Statuten sowie das Interesse und das Ansehen der Lehranstalten in jeder Weise zu fördern und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
 

5) Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als vier Monate trotz wiederholter Aufforderung im Rückstand sind oder die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen oder gefährden, können mit Beschluss des Elternbeirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit der Zusendung des Ausschließungsbeschlusses ruhen - unbeschadet etwaiger Rechtsmittel dagegen – alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere jene der Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht zu, das Schiedsgericht im Sinne des § 11 der Statuten anzurufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

 

6) Der Elternbeirat kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

 

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1) Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der Generalversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Elternvereines

 

Die Angelegenheiten des Elternvereines werden durch
 

a) die Generalversammlung   
b) den Elternbeirat

c) die Rechnungsprüfer und

d) das Schiedsgericht


besorgt.

 

§ 7 Ordentliche Generalversammlung

 

1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, nachdem sie mindestens 14 Tage vorher angekündigt worden ist, in der Zeit zwischen Beginn eines Schuljahres und Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres statt.

 

2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies zu Beginn der Sitzung nicht der Fall, so gilt die Sitzung, 10 Minuten nach dem festgesetzten Beginn, als mit den bis dahin anwesenden Mitgliedern, beschlussfähig.

 

3) Beschlüsse werden – mit Ausnahme jener über die Auflösung des Vereins – mit einfacher Stimmenmehrheit aller Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

4) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden der Generalversammlung sowie von der gewählten Schriftführerin/dem gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen 14 Tagen den Direktionen und Leitungen der Lehranstalten  zu übermitteln.

 

5) Der Generalversammlung obliegt

 

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternbeirates über das abgelaufene Vereinsjahr,


b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung des Vereines,


c) die jährliche Wahl des Elternbeirates, wobei Wiederwahlen zulässig sind,


d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, wobei Wiederwahlen zulässig sind,


e) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge des Elternbeirates, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder,


f) die Beschlussfassung über den Vorschlag des Elternbeirates auf Zuerkennung der Eh- renmitgliedschaft sowie die Verleihung der Funktion einer Ehrenobfrau/eines Ehrenobmannes,


g) die Beschlussfassung über Statutenänderungen


h) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Vereinsjahr und


i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.


6) Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vorher schriftlich zu Handen der Obfrau/des Obmannes des Elternvereines zu übermitteln. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind oder die den Vereinsstatuten und -zwecken widersprechen, sind nicht in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen.

 

7)   Die Funktionsperiode des Elternbeirates sowie der Rechnungsprüfer währt bis zur nächsten Wahl. Das Rechnungsjahr währt vom 1.Oktober bis zum 30.September jeden Jahres.

 

§ 8 Außerordentliche Generalversammlung

 

1)  Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Elternbeirates oder mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

 

2)  Die Bestimmungen über die Einladung und die Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf außerordentliche Generalversammlungen Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können erforderlichenfalls auch die im § 7 dieser Statuten erwähnten Angelegenheiten behandelt und einer Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§ 8a Sitzungen und virtuelle Sitzungen

 

1) Generalversammlungen sowie Sitzungen des Elternbeirates können – neben der herkömmlichen Durchführung mit physischer Anwesenheit – auch in Form einer Audio- oder Videokonferenz oder in gemischter Form (Präsenz-, Audio und Videokonferenz kombiniert) abgehalten werden.

 

2) Einladungen zu virtuellen oder gemischten Sitzungen sind jenen zu Präsenzsitzungen gleichgestellt. In der Einladung ist die vorgesehene Form der Sitzung (virtuell, hybrid oder Präsenz) anzugeben. Bei virtuellen oder gemischten Sitzungen ist zudem ein geeigneter elektronischer Zugangsweg bekanntzugeben. Die Verfügbarkeit technischer Geräte, welche den Zugang ermöglichen ist von den Teilnehmern zu stellen.

 

3) Mitglieder oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel an einer Generalversammlung oder Beiratssitzung teilnehmen, gelten für die Dauer ihrer Teilnahme als anwesend. Mitglieder sind stimmberechtigt und bei Beschlussfassungen wie physisch anwesende Mitglieder zu behandeln.

 

4)  Abstimmungen im Rahmen virtueller oder gemischter Sitzungen sind durch geeignete, nachvollziehbare Methoden (z. B. Handzeichen, elektronische Abstimmungsfunktion oder andere eindeutige Kundgabe des Stimmverhaltens) vorzunehmen.

 

5) Sitzungen des Elternbeirates und sonstiger Vereinsgremien – mit Ausnahme der Generalversammlung, für die § 7 gilt – sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Elternbeirates oder der Mitglieder des Arbeitskreises oder Gremiums anwesend sind. Ist dies zu Beginn der Sitzung nicht der Fall, so gilt die Sitzung spätestens zehn Minuten nach dem festgesetzten Beginn als mit den bis dahin anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

 

6) Virtuelle oder gemischte Sitzungen können zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Grundlage des Protokolls dienen bzw. dieses ersetzen, sofern die wesentlichen Inhalte, Beschlüsse und Abstimmungen eindeutig erkennbar sind.

 

 

7) Mit der Teilnahme über den bereitgestellten Zugangslink erklären die Mitglieder und Teilnehmerinnen/Teilnehmer automatisch ihre Zustimmung zur Verwendung der dabei anfallenden personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen für Dokumentations- und Vereinszwecke.

 

 

§ 9 Der Elternbeirat

 

1) Der Elternbeirat setzt sich aus der Obfrau/dem Obmann, der Kassierin/dem Kassier und der Schriftführerin/dem Schriftführer - sowie nach Möglichkeit der Besetzung der Ämter - deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern und höchstens 12 weiteren Beiratsmitgliedern zusammen. Die Auswahl der Beiratsmitglieder hat so zu erfolgen, dass eine der Schülerinnen- und Schüleranzahl entsprechende Vertretung möglichst sämtlicher Schul- und Ausbildungsrichtungen gewährleistet ist. Dieser Grundsatz ist auch für allfällige neu errichtete Schulzweige anzuwenden. Durch Beschluss oder Wahl in der Generalversammlung kann die Zahl der zu wählenden Elternbeiratsmitglieder im Rahmen der Höchstzahl der Beiratsmandate neu festgelegt werden.

 

2)  Allfällig während des Schuljahres ausfallende Beiratsmitglieder können ohne Beschlussfassung der Generalversammlung nachnominiert werden.
 

3)  Der Elternbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung, über alle keinem sonstigen Vereinsorgan vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Die laufenden Geschäfte führt die Obfrau/der Obmann.

 

4)  Über die Sitzungen des Elternbeirates sind Protokolle zu führen, wovon je eine Ausfertigung allen Beiratsmitgliedern sowie den Direktionen und Leitungen zu übermitteln ist.
 

5)  Soweit es durchzuführende Vereinsagenden erfordern, kann der Elternbeirat aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse oder Gremien einsetzen, denen Experten zur Beratung beigegeben werden können, die nicht dem Elternbeirat angehören.

 

§ 10 Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

1) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ehrenobfrauen/Ehrenobmänner nehmen ausschließlich repräsentative Aufgaben wahr.


2) Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung durch die Obfrau/den Obmann gemeinsam mit der Schriftführerin/dem Schriftführer. In Geldbelangen ist die Unterschrift der Obfrau/des Obmannes gemeinsam mit jener der Kassierin/des Kassiers erforderlich.


3) Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle und die Ausfertigung der Schriftstücke des Elternvereins.


4) Der Kassierin/dem Kassier obliegen die Übernahme der Vereinsgelder sowie deren Verwendung entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung und des Elternbeirates; darüber ist ordnungsgemäß Buch zu führen.


5) Der Elternbeirat kann zur Arbeitserleichterung eine Koordinatorin/einen Koordinator als Verbindungsperson zu den einzelnen Lehranstalten bestellen.


6) Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) haben darüber zu wachen, dass die Vereinsgelder im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane verwendet werden. Sie haben alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Unterlagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.


7) Soweit in der Generalversammlung Stellvertretungen für die Funktionen der Obfrau/des Obmannes, der Kassierin/des Kassiers oder der Schriftführerin/des Schriftführers gewählt sind, übernehmen diese im Verhinderungsfall die jeweiligen Aufgaben. Fallen die genannten Funktionen derart aus, dass eine Handlungsunfähigkeit oder eine unzulässige Nichtvertretung des Vereins nach außen eintreten würde, und sind keine Stellvertretungen gewählt, so ist von den verbleibenden Mitgliedern des Elternbeirates unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die betreffenden Funktionen neu zu wählen und zu besetzen. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben interimistisch von den verbleibenden Mitgliedern des Elternbeirates wahrgenommen.

 

§ 11 Schiedsgericht

1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

 

2) Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus den Vereinsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

3) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Schiedsgerichtsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern eine Berufung nicht zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereines

 

1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder durch gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten ist. Die zur Verhandlung gelangende Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines muss in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.

 

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

3) Erreicht eine zur Auflösung des Vereines gehörig einberufene Generalversammlung die Beschlussfähigkeit mangels Teilnahme von Vereinsmitgliedern oder Bevollmächtigten nicht, ist binnen Monatsfrist eine zweite Generalversammlung mit der nämlichen Tagesordnung einzuberufen, die sodann bei jeder Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung zur zweiten Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

 

4) Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch festzusetzen, welchen Schul- oder Wohlfahrtszwecken das verbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Elternverein der Lehranstalten MATER SALVATORIS" und hat seinen Sitz in Kenyongasse 4-12, 1070 Wien. Im Schriftverkehr und in elektronischen Medien ist auch die Kurzbezeichnung „Elternverein Kenyongasse“ zulässig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Verein hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der Kinder sowie die Elternrechte gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne des jeweils geltenden Schulunterrichtsgesetzes wahrzunehmen.


In diesem Rahmen obliegt dem Verein insbesondere:

 

a) in Zusammenarbeit mit den Direktionen, dem Lehrkörper, den Leitungen aller elementar- und allgemein pädagogischen, betreuenden und verwaltenden Einrichtungen, einschließlich allfälliger neuer Schulzweige, sowie dem geistlichen Träger und den Elternvertreterinnen/ Elternvertretern, im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen/Schüler bestmöglich zu fördern,


b) das gegenseitige Verständnis für die, durch Schule und Elternhaus geleistete, Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,


c) erzieherische Maßnahmen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit jenen der Lehranstalten in Einklang zu bringen,


d) die Zusammenarbeit von Lehranstalten, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulbehörden zu fördern,


e) projekt- oder anlassbezogene Förderungen im Sinne der Gemein- und Sozialnützigkeit für Schülerinnen/Schüler zu unterstützen, jedoch keine individuellen Einzel- oder persönlichen Förderungen vorzunehmen,


f) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (z. B. Schulwegsicherung, Umfeld) zu unterstützen.

 

2) Zur Erreichung dieser Aufgaben dient insbesondere:

 

a) die Mitarbeit und Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,


b) die Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern mit den zuständigen Personen der Lehranstalten zur Beratung von Fragen im Sinne des Abs. 1,


c) die zusätzliche Ausstattung und Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Lehranstalten im Einvernehmen mit den zuständigen Personen,

d) die Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen bildender und informativer Art im Sinne des Vereinszwecks,

e) die gelegentliche Mitorganisation und Unterstützung von Schülerinnen/Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichen Aktivitäten.

 

 

3) Von der Tätigkeit des Elternvereins ausdrücklich ausgenommen sind:


a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse,


b) die Ausübung der den Schulleitungen zukommenden Befugnisse,


c) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten sowie die Bezugnahme auf solche.

 

 § 3 Mitgliedschaft

 

1) Der Verein hat


a) ordentliche Mitglieder,


b) außerordentliche Mitglieder und


c) Ehrenmitglieder.

 

2) Ordentliche Mitglieder können nur die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sein, welche die Lehranstalten besuchen. Jeder Familie steht, unabhängig von der Anzahl der jeweils anwesenden Stimmberechtigten und unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder an der Schule, lediglich eine Stimme zu. Beide Elternteile eines Kindes erlangen gemeinsam die Mitgliedschaft, sofern beide erziehungsberechtigt sind.
 

3)  Außerordentliche Mitglieder können jene Personen werden, welche die Ziele des Vereines zu unterstützen und zu fördern gewillt sind.

 

4) Die Ehrenmitgliedschaft wird über Vorschlag des Elternbeirates, durch Beschluss der Generalversammlung, zuerkannt.

 

5) Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Elternbeirat.

 

6) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie endet mit dem Ausscheiden des Kindes aus den Lehranstalten "Mater Salvatoris". Die außerordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft enden durch schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Elternbeirat.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

 

2) Die ordentlichen Mitglieder haben beratende Funktion und volles Stimmrecht.

 

3) Die außerordentlichen Mitglieder haben nur beratende Funktion.
 

4) Die Mitglieder sind aufgefordert, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu beachten, insbesondere den Vereinszweck gemäß § 2 der Statuten sowie das Interesse und das Ansehen der Lehranstalten in jeder Weise zu fördern und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
 

5) Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als vier Monate trotz wiederholter Aufforderung im Rückstand sind oder die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen oder gefährden, können mit Beschluss des Elternbeirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit der Zusendung des Ausschließungsbeschlusses ruhen - unbeschadet etwaiger Rechtsmittel dagegen – alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere jene der Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht zu, das Schiedsgericht im Sinne des § 11 der Statuten anzurufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

 

6) Der Elternbeirat kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

 

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1) Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der Generalversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Elternvereines

 

Die Angelegenheiten des Elternvereines werden durch
 

a) die Generalversammlung   
b) den Elternbeirat

c) die Rechnungsprüfer und

d) das Schiedsgericht


besorgt.

 

§ 7 Ordentliche Generalversammlung

 

1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, nachdem sie mindestens 14 Tage vorher angekündigt worden ist, in der Zeit zwischen Beginn eines Schuljahres und Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres statt.

 

2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies zu Beginn der Sitzung nicht der Fall, so gilt die Sitzung, 10 Minuten nach dem festgesetzten Beginn, als mit den bis dahin anwesenden Mitgliedern, beschlussfähig.

 

3) Beschlüsse werden – mit Ausnahme jener über die Auflösung des Vereins – mit einfacher Stimmenmehrheit aller Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

4) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden der Generalversammlung sowie von der gewählten Schriftführerin/dem gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen 14 Tagen den Direktionen und Leitungen der Lehranstalten  zu übermitteln.

 

5) Der Generalversammlung obliegt

 

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternbeirates über das abgelaufene Vereinsjahr,


b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung des Vereines,


c) die jährliche Wahl des Elternbeirates, wobei Wiederwahlen zulässig sind,


d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, wobei Wiederwahlen zulässig sind,


e) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge des Elternbeirates, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder,


f) die Beschlussfassung über den Vorschlag des Elternbeirates auf Zuerkennung der Eh- renmitgliedschaft sowie die Verleihung der Funktion einer Ehrenobfrau/eines Ehrenobmannes,


g) die Beschlussfassung über Statutenänderungen


h) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Vereinsjahr und


i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.


6) Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vorher schriftlich zu Handen der Obfrau/des Obmannes des Elternvereines zu übermitteln. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind oder die den Vereinsstatuten und -zwecken widersprechen, sind nicht in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen.

 

7)   Die Funktionsperiode des Elternbeirates sowie der Rechnungsprüfer währt bis zur nächsten Wahl. Das Rechnungsjahr währt vom 1.Oktober bis zum 30.September jeden Jahres.

 

§ 8 Außerordentliche Generalversammlung

 

1)  Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Elternbeirates oder mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

 

2)  Die Bestimmungen über die Einladung und die Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf außerordentliche Generalversammlungen Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können erforderlichenfalls auch die im § 7 dieser Statuten erwähnten Angelegenheiten behandelt und einer Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§ 8a Sitzungen und virtuelle Sitzungen

 

1) Generalversammlungen sowie Sitzungen des Elternbeirates können – neben der herkömmlichen Durchführung mit physischer Anwesenheit – auch in Form einer Audio- oder Videokonferenz oder in gemischter Form (Präsenz-, Audio und Videokonferenz kombiniert) abgehalten werden.

 

2) Einladungen zu virtuellen oder gemischten Sitzungen sind jenen zu Präsenzsitzungen gleichgestellt. In der Einladung ist die vorgesehene Form der Sitzung (virtuell, hybrid oder Präsenz) anzugeben. Bei virtuellen oder gemischten Sitzungen ist zudem ein geeigneter elektronischer Zugangsweg bekanntzugeben. Die Verfügbarkeit technischer Geräte, welche den Zugang ermöglichen ist von den Teilnehmern zu stellen.

 

3) Mitglieder oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel an einer Generalversammlung oder Beiratssitzung teilnehmen, gelten für die Dauer ihrer Teilnahme als anwesend. Mitglieder sind stimmberechtigt und bei Beschlussfassungen wie physisch anwesende Mitglieder zu behandeln.

 

4)  Abstimmungen im Rahmen virtueller oder gemischter Sitzungen sind durch geeignete, nachvollziehbare Methoden (z. B. Handzeichen, elektronische Abstimmungsfunktion oder andere eindeutige Kundgabe des Stimmverhaltens) vorzunehmen.

 

5) Sitzungen des Elternbeirates und sonstiger Vereinsgremien – mit Ausnahme der Generalversammlung, für die § 7 gilt – sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Elternbeirates oder der Mitglieder des Arbeitskreises oder Gremiums anwesend sind. Ist dies zu Beginn der Sitzung nicht der Fall, so gilt die Sitzung spätestens zehn Minuten nach dem festgesetzten Beginn als mit den bis dahin anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

 

6) Virtuelle oder gemischte Sitzungen können zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Grundlage des Protokolls dienen bzw. dieses ersetzen, sofern die wesentlichen Inhalte, Beschlüsse und Abstimmungen eindeutig erkennbar sind.

 

7) Mit der Teilnahme über den bereitgestellten Zugangslink erklären die Mitglieder und Teilnehmerinnen/Teilnehmer automatisch ihre Zustimmung zur Verwendung der dabei anfallenden personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen für Dokumentations- und Vereinszwecke.

 

§ 9 Der Elternbeirat

 

1) Der Elternbeirat setzt sich aus der Obfrau/dem Obmann, der Kassierin/dem Kassier und der Schriftführerin/dem Schriftführer - sowie nach Möglichkeit der Besetzung der Ämter - deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern und höchstens neun weiteren Beiratsmitgliedern zusammen. Die Auswahl der Beiratsmitglieder hat so zu erfolgen, dass eine der Schülerinnen- und Schüleranzahl entsprechende Vertretung möglichst sämtlicher Schul- und Ausbildungsrichtungen gewährleistet ist. Dieser Grundsatz ist auch für allfällige neu errichtete Schulzweige anzuwenden. Durch Beschluss oder Wahl in der Generalversammlung kann die Zahl der zu wählenden Elternbeiratsmitglieder im Rahmen der Höchstzahl der Beiratsmandate neu festgelegt werden.

 

2)  Allfällig während des Schuljahres ausfallende Beiratsmitglieder können ohne Beschlussfassung der Generalversammlung nachnominiert werden.
 

3)  Der Elternbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung, über alle keinem sonstigen Vereinsorgan vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Die laufenden Geschäfte führt die Obfrau/der Obmann.

 

4)  Über die Sitzungen des Elternbeirates sind Protokolle zu führen, wovon je eine Ausfertigung allen Beiratsmitgliedern sowie den Direktionen und Leitungen zu übermitteln ist.
 

5)  Soweit es durchzuführende Vereinsagenden erfordern, kann der Elternbeirat aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse oder Gremien einsetzen, denen Experten zur Beratung beigegeben werden können, die nicht dem Elternbeirat angehören.

 

§ 10 Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

1) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ehrenobfrauen/Ehrenobmänner nehmen ausschließlich repräsentative Aufgaben wahr.


2) Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung durch die Obfrau/den Obmann gemeinsam mit der Schriftführerin/dem Schriftführer. In Geldbelangen ist die Unterschrift der Obfrau/des Obmannes gemeinsam mit jener der Kassierin/des Kassiers erforderlich.


3) Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle und die Ausfertigung der Schriftstücke des Elternvereins.


4) Der Kassierin/dem Kassier obliegen die Übernahme der Vereinsgelder sowie deren Verwendung entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung und des Elternbeirates; darüber ist ordnungsgemäß Buch zu führen.


5) Der Elternbeirat kann zur Arbeitserleichterung eine Koordinatorin/einen Koordinator als Verbindungsperson zu den einzelnen Lehranstalten bestellen.


6) Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) haben darüber zu wachen, dass die Vereinsgelder im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane verwendet werden. Sie haben alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Unterlagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.


7) Soweit in der Generalversammlung Stellvertretungen für die Funktionen der Obfrau/des Obmannes, der Kassierin/des Kassiers oder der Schriftführerin/des Schriftführers gewählt sind, übernehmen diese im Verhinderungsfall die jeweiligen Aufgaben. Fallen die genannten Funktionen derart aus, dass eine Handlungsunfähigkeit oder eine unzulässige Nichtvertretung des Vereins nach außen eintreten würde, und sind keine Stellvertretungen gewählt, so ist von den verbleibenden Mitgliedern des Elternbeirates unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die betreffenden Funktionen neu zu wählen und zu besetzen. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben interimistisch von den verbleibenden Mitgliedern des Elternbeirates wahrgenommen.

 

§ 11 Schiedsgericht


1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

 

2) Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus den Vereinsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

3) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Schiedsgerichtsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern eine Berufung nicht zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereines

 

1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder durch gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten ist. Die zur Verhandlung gelangende Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines muss in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.

 

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

3) Erreicht eine zur Auflösung des Vereines gehörig einberufene Generalversammlung die Beschlussfähigkeit mangels Teilnahme von Vereinsmitgliedern oder Bevollmächtigten nicht, ist binnen Monatsfrist eine zweite Generalversammlung mit der nämlichen Tagesordnung einzuberufen, die sodann bei jeder Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung zur zweiten Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

 

4) Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch festzusetzen, welchen Schul- oder Wohlfahrtszwecken das verbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.




Impressum 
Elternverein der Lehranstalten MATER SALVATORIS 

Kenyongasse 4-12, A-1070 Wien 

Obmann: Paul Fleissner

@: elternverein@kenyon.at / ZVR514128358 

https://www.kenyon.at/haus-traeger/bildungszentrum-kenyongasse/elternverein//
Statuten

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