FAQ

Externe Spezialisten für Sicherheit und Umwelt


Warum externe Experten statt interner Mitarbeiter?


Externe Sicherheits- und Umweltbeauftragte bieten Unternehmen zahlreiche Vorteile gegenüber einer internen Besetzung. Wir als PFTC verfolgen bei all diesen Leistungen einen
ganzheitlichen Ansatz. Das heißt, wir betrachten Sicherheit und Umweltschutz im Zusammenhang – statt Probleme isoliert zu lösen, koordinieren wir alle relevanten Bereiche. Wir sind interdisziplinär geschult und können mehrere Beauftragtenfunktionen aus einer Hand anbieten. Dadurch vermeiden Sie Doppelgleisigkeiten und Lücken in der Betreuung.


Besonders stark ist PFTC im chemischen Bereich aufgestellt: Wir verfügen über tiefgehendes Fachwissen im Umgang mit Chemikalien, Gefahrstoffen und daraus resultierenden Risiken. Diese Spezialisierung macht uns zum idealen Partner für chemienahe Industrien (wie die Pharma-, Kunststoff- oder Prozessindustrie), aber auch für alle anderen Branchen, die von fundiertem Sicherheitsmanagement profitieren möchten.


Unsere branchenübergreifende Erfahrung ermöglicht es uns, Best-Practice-Lösungen aus verschiedensten Industriezweigen auf Ihr Unternehmen zu übertragen. Kurz gesagt: Mit PFTC holen Sie sich einen kompetenten, praxisorientierten und flexiblen Partner ins Haus, der sich um Ihre Pflichten als externer Beauftragter kümmert – zuverlässig, effizient und stets mit Blick auf das große Ganze. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, in dem Wissen, dass Sicherheit und Umweltauflagen in besten Händen sind.


Die wichtigsten Gründe für externe Spezialisten und Beauftragte

  • Spezialisiertes Fachwissen und Erfahrung

    Externe Beauftragte verfügen – je nach Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung – über fundierte Fachkenntnisse in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich und halten ihr Wissen durch laufende Weiterbildung aktuell. Durch ihre Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmen können sie Erfahrungen aus verschiedenen betrieblichen Situationen in die Beratung einbringen. Dies kann Unternehmen dabei unterstützen, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen wirtschaftlich und praxisgerecht umzusetzen.

  • Unterstützung bei der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen

    Externe Fachkräfte unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der für ihren Tätigkeitsbereich relevanten gesetzlichen und technischen Anforderungen. Sie beraten unter anderem zu Dokumentationspflichten, Fristen sowie organisatorischen und technischen Maßnahmen im Arbeitsschutz.


    Eine fachkundige Beratung kann dazu beitragen, gesetzliche Anforderungen systematisch zu berücksichtigen und die Einhaltung betrieblicher Pflichten zu unterstützen. Die rechtliche Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.


    Eine frühzeitige Einbindung qualifizierter Fachkräfte kann helfen, Risiken zu erkennen, geeignete Maßnahmen zu entwickeln und kostspielige Fehlentwicklungen zu vermeiden.

  • Kosteneffizienz

    Externe Beauftragte können bedarfsgerecht beauftragt werden. Dadurch entfällt für Unternehmen häufig der Aufwand, entsprechendes Fachwissen intern aufzubauen oder dauerhaft vorzuhalten. Aus- und Weiterbildung sowie die fachliche Qualifikation liegen grundsätzlich in der Verantwortung des externen Dienstleisters.


    Ob eine interne oder externe Lösung wirtschaftlicher ist, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße, dem erforderlichen Betreuungsumfang und den betrieblichen Anforderungen ab. Gerade bei spezialisierten oder nur gelegentlich benötigten Funktionen kann eine externe Beauftragung eine sinnvolle Alternative sein.

  • Flexibilität und Verlässlichkeit

    Externe Anbieter können den Umfang ihrer Leistungen – abhängig von den betrieblichen Anforderungen und der vertraglichen Vereinbarung – bedarfsgerecht anpassen, von einzelnen Beratungsleistungen bis hin zur laufenden Betreuung. Größere Dienstleister können Ausfälle einzelner Fachkräfte häufig durch Vertretungsregelungen kompensieren; auch Einzelanbieter können entsprechende Vertretungslösungen vorsehen.


    Während ihres Einsatzes konzentrieren sich externe Beauftragte auf die vereinbarten Aufgaben und bringen ihre fachliche Expertise gezielt in die sicherheitstechnische Betreuung ein.

  • Unabhängige Außenperspektive

    Externe Fachkräfte sind nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und können dadurch häufig eine unabhängige Außenperspektive einbringen. Dies kann dazu beitragen, Risiken, Schwachstellen und Verbesserungspotenziale objektiv zu beurteilen und der Unternehmensleitung fachlich fundierte Empfehlungen zu geben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den einzelnen Bereichen

  • Was macht PFTC eigentlich?

    PFTC unterstützt Unternehmen bei allen Themen rund um Arbeitssicherheit, Brandschutz, Chemikalien, Abfall  und Gefahrgut. 


    Wir ermöglichen Betrieben, gesetzliche Anforderungen in praktikable Lösungen für den Betriebsalltag umzusetzen – von der Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragten über Gefahrstoffmanagement bis zum Abfall- und ADR-Bereich.

  • Abfallbeauftragter

    Unternehmen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten zu bestellen. Dieser unterstützt den Betrieb bei der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, berät die Unternehmensleitung in abfallwirtschaftlichen Fragestellungen und wirkt auf eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung hin.


    Neben der Bestellung eines internen Mitarbeiters kann diese Funktion – soweit gesetzlich zulässig – auch durch einen externen Abfallbeauftragten wahrgenommen werden. Externe Fachkräfte verfügen häufig über fundierte Kenntnisse des Abfallrechts sowie praktische Erfahrung aus unterschiedlichen Betrieben und halten ihr Fachwissen durch laufende Weiterbildung aktuell.


    Sie unterstützen Unternehmen unter anderem bei der Organisation der Abfallwirtschaft, der Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten sowie der Identifizierung von Optimierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch eine verbesserte Abfalltrennung oder Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Dadurch können sowohl die Rechtskonformität als auch die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Abfallwirtschaft unterstützt werden.


    Ob eine interne oder externe Bestellung die sinnvollere Lösung ist, hängt von der Unternehmensgröße, dem Abfallaufkommen, den vorhandenen personellen Ressourcen und den betrieblichen Anforderungen ab.

  • Betrieblicher Brandschutz

    Der betriebliche Brandschutz dient dem Schutz von Menschen, Sachwerten und der Aufrechterhaltung des Betriebs. Bereits das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Bränden sowie zur Sicherheit der Beschäftigten im Brandfall zu treffen.


    Abhängig von Art, Größe und Nutzung eines Betriebes kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten aufgrund behördlicher Auflagen, landesrechtlicher Vorschriften oder anerkannter technischer Regelwerke erforderlich oder zweckmäßig sein. Dies betrifft insbesondere Betriebe mit erhöhtem Brandrisiko, komplexen Gebäuden oder einer größeren Anzahl an Beschäftigten und anwesenden Personen.


    Ein Brandschutzbeauftragter unterstützt den Arbeitgeber unter anderem bei der Organisation des betrieblichen Brandschutzes, der Unterweisung der Beschäftigten, der Durchführung von Brandschutzkontrollen sowie der Umsetzung und Weiterentwicklung organisatorischer Brandschutzmaßnahmen. Hierfür sind fundierte Fachkenntnisse und regelmäßige Weiterbildung erforderlich.


    Ein externer Brandschutzbeauftragter kann diese Aufgaben fachkundig und unabhängig wahrnehmen. Durch seine Erfahrung aus unterschiedlichen Betrieben bringt er bewährte organisatorische und technische Lösungsansätze ein und unterstützt Unternehmen dabei, den betrieblichen Brandschutz systematisch weiterzuentwickeln.


    Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann eine externe Betreuung eine wirtschaftliche und flexible Lösung darstellen, da die erforderliche Fachkompetenz bedarfsgerecht zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einhaltung der brandschutzrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

  • Gefahrgutbeauftragter / Sicherheitsberater

    Unternehmen, die gefährliche Güter versenden, verpacken, befüllen, verladen oder befördern, können nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und den einschlägigen Gefahrgutvorschriften verpflichtet sein, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Für bestimmte Tätigkeiten und Freistellungen bestehen gesetzliche Ausnahmen.


    Der Gefahrgutbeauftragte unterstützt das Unternehmen bei der Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Überwachung der Gefahrgutprozesse, die Beratung des Unternehmens, die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresberichts sowie die Untersuchung und Dokumentation von Ereignissen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.


    Diese Funktion kann auch von einem externen Gefahrgutbeauftragten wahrgenommen werden. Externe Fachkräfte verfügen über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation und halten ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung auf dem aktuellen Stand. Je nach Qualifikation können sie Unternehmen in verschiedenen Verkehrsträgern (z. B. Straße, Schiene oder Binnenschifffahrt) unterstützen.


    Gerade für Unternehmen mit geringem oder wechselndem Gefahrgutaufkommen kann eine externe Betreuung eine wirtschaftliche und flexible Lösung darstellen. Sie unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, der Organisation gefahrgutrelevanter Abläufe sowie bei Änderungen der Rechtslage.


    Die Verantwortung für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verbleibt jedoch beim Unternehmen. Der Gefahrgutbeauftragte berät und unterstützt die verantwortlichen Personen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten.

  • Optische Strahlung (VopSt)

    Künstliche optische Strahlung umfasst unter anderem Infrarotstrahlung, UV-Strahlung, Schweißarbeitsplätze, Laseranlagen sowie besonders intensive Lichtquellen. Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VOPST) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch solche Strahlungsquellen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.


    Da Fragestellungen der optischen Strahlung häufig eng mit dem betrieblichen Arbeitsschutz verknüpft sind, unterstützen wir Unternehmen im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung als externe Sicherheitsfachkraft (SFK) sowie – bei Laseranwendungen – als qualifizierter Laserschutzbeauftragter. Dadurch können Anforderungen aus der VOPST unmittelbar in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation integriert werden.


    Unsere Leistungen umfassen insbesondere die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, die Festlegung organisatorischer und technischer Schutzmaßnahmen sowie die Erstellung und Aktualisierung der erforderlichen Dokumentation. Dabei arbeiten wir eng mit den betrieblichen Verantwortlichen und vorhandenen Präventivfachkräften zusammen.


    Ein weiterer Schwerpunkt ist die Unterweisung der Beschäftigten. Durch die Verbindung von Fachwissen im Bereich der optischen Strahlung, der Lasersicherheit und der Arbeitssicherheit können Schulungen praxisnah und auf die betrieblichen Anforderungen abgestimmt durchgeführt werden.


    Die Einbindung eines externen Spezialisten ermöglicht es Unternehmen, aktuelles Fachwissen bedarfsgerecht zu nutzen, ohne entsprechende Spezialkenntnisse dauerhaft im eigenen Betrieb vorhalten zu müssen. Gerade bei Laseranlagen oder anderen Quellen künstlicher optischer Strahlung stellt dies eine sinnvolle Ergänzung der sicherheitstechnischen Betreuung dar.

  • Laserschutz für technische Anwendungen

    Der Einsatz von Laseranlagen der Klassen 3R, 3B und 4 erfordert besondere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte. Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VOPST) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch Laserstrahlung zu beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.


    Da Fragestellungen der Lasersicherheit eng mit dem betrieblichen Arbeitsschutz verknüpft sind, unterstützen wir Unternehmen als qualifizierter Laserschutzbeauftragter in enger Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft (SFK) oder übernehmen – sofern beauftragt – beide Funktionen. Dadurch lassen sich Anforderungen der VOPST unmittelbar in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation integrieren.


    Unsere Leistungen umfassen insbesondere die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung bei der organisatorischen Gestaltung von Laserbereichen, der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, der Kennzeichnung von Laserbereichen sowie der Erstellung und Aktualisierung der erforderlichen Dokumentation. Dabei orientieren wir uns an den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen technischen Regelwerken und Normen.


    Ein weiterer Schwerpunkt ist die Unterweisung der Beschäftigten. Durch die Kombination der Fachgebiete Lasersicherheit, optische Strahlung und Arbeitssicherheit können Unterweisungen praxisnah, technisch fundiert und auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt durchgeführt werden. Dies reduziert den organisatorischen Aufwand und ermöglicht eine einheitliche Vermittlung der Anforderungen aus ASchG, VOPST und den einschlägigen Normen.


    Gerade für Unternehmen, in denen Laser nur in einzelnen Bereichen oder Projekten eingesetzt werden, kann die externe Unterstützung durch einen Laserschutzbeauftragten eine wirtschaftliche und flexible Lösung darstellen. Sie ermöglicht den bedarfsgerechten Einsatz spezialisierten Fachwissens, ohne entsprechende Expertise dauerhaft im Unternehmen vorhalten zu müssen.

  • Strahlenschutz für radioaktive Quellen – fachliche Unterstützung für Unternehmen

    Unternehmen, die radioaktive Stoffe oder strahlenerzeugende Anlagen – beispielsweise Röntgeneinrichtungen, Messsonden mit umschlossenen radioaktiven Quellen oder Prüfstrahler – einsetzen, unterliegen den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit sind behördliche Bewilligungen erforderlich sowie fachlich qualifizierte Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.


    Die Wahrnehmung dieser Funktion setzt eine anerkannte Fachausbildung sowie regelmäßige Fortbildungen voraus. Darüber hinaus sind zahlreiche organisatorische, technische und dokumentationsbezogene Anforderungen zu erfüllen.


    Als Strahlenschutzbeauftragter unterstützen wir Unternehmen bei der praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen. Dabei arbeiten wir eng mit den betrieblichen Verantwortlichen und – sofern vorhanden – der Sicherheitsfachkraft (SFK) zusammen oder übernehmen beide Funktionen in abgestimmter Form. Dadurch lassen sich Anforderungen des Strahlenschutzes unmittelbar in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation integrieren.


    Unsere Leistungen umfassen insbesondere die Unterstützung bei der Umsetzung organisatorischer Strahlenschutzmaßnahmen, der Erstellung und Aktualisierung von Strahlenschutzanweisungen, der Vorbereitung behördlicher Überprüfungen sowie der Dokumentation strahlenschutzrelevanter Vorgänge. Darüber hinaus beraten wir zu überwachten Bereichen, Abschirmmaßnahmen und der praktischen Umsetzung des ALARA-Prinzips (Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten).


    Ein weiterer Schwerpunkt ist die Unterweisung der Beschäftigten. Durch die Verknüpfung von Strahlenschutz, Arbeitssicherheit und – soweit erforderlich – optischer Strahlung und Lasersicherheit können Unterweisungen praxisnah und auf die betrieblichen Anforderungen abgestimmt durchgeführt werden. Dadurch lassen sich Überschneidungen der verschiedenen Rechtsbereiche sinnvoll zusammenführen und organisatorische Abläufe vereinfachen.


    Gerade für Unternehmen, die nur einzelne radioaktive Quellen oder strahlenerzeugende Anlagen betreiben, kann die externe Unterstützung durch einen Strahlenschutzbeauftragten eine wirtschaftliche und flexible Lösung darstellen. Sie ermöglicht den bedarfsgerechten Einsatz spezialisierten Fachwissens, ohne entsprechende Qualifikationen dauerhaft im Unternehmen vorhalten zu müssen.

  • Rückbaukundige Person nach ON B 3151

    Beim Rückbau von Bauwerken sind je nach Umfang und Art des Abbruchs besondere abfallrechtliche Anforderungen zu beachten. Nach der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) ist bei Abbruchvorhaben mit einer Abbruchmasse von mehr als 750 Tonnen und einem Bruttorauminhalt bis 3.500 m³ vor Beginn der Arbeiten eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person gemäß ÖNORM B 3151 durchzuführen.


    Die rückbaukundige Person unterstützt den Bauherrn bei der Ermittlung und Dokumentation schadstoffhaltiger Bauteile sowie bei der Planung eines geordneten Rückbaus. Ziel ist es, Schadstoffe frühzeitig zu erkennen, eine ordnungsgemäße Trennung der Abfallfraktionen zu ermöglichen und die Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) zu berücksichtigen.


    Typische Aufgaben

    Durchführung der orientierenden Schad- und Störstofferkundung

    Ermittlung und Dokumentation schadstoffhaltiger Bauteile

    Beratung zu einem geordneten Rückbau und zur getrennten Erfassung der Abfallfraktionen

    Unterstützung bei der Einhaltung der Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung

    Zusammenarbeit mit Bauherrn, Planern und ausführenden Unternehmen

    Fachliche Qualifikation


    Die Qualifikation einer rückbaukundigen Person richtet sich nach den Anforderungen der ÖNORM B 3151. Sie umfasst insbesondere Kenntnisse in den Bereichen:


    Baustoffkunde und Baukonstruktionen

    Schad- und Störstofferkundung

    Abfallwirtschaft und Kreislaufführung von Baustoffen

    Umwelt- und Abfallrecht

    Praktische Erfahrung im Rückbau von Bauwerken


    Als rückbaukundige Person nach ÖNORM B 3151 unterstützen wir Bauherren und Unternehmen bei der gesetzeskonformen Vorbereitung von Rückbauvorhaben und der Durchführung der erforderlichen Schad- und Störstofferkundung.

  • Bietet PFTC auch Ingenieur- oder Sachverständigenleistungen oder fachliche Rechtsberatung an?

    Nein.


    PFTC erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen Befugnisse und Gewerbeberechtigungen. Wir legen großen Wert auf eine klare Abgrenzung unserer Tätigkeitsbereiche und eine rechtskonforme Leistungserbringung.


    Leistungen, die ausschließlich anderen reglementierten Berufen oder Gewerben – beispielsweise Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechnikern oder gerichtlich beeideten Sachverständigen – vorbehalten sind, werden von uns nicht angeboten. Sofern im Einzelfall weitergehende Planungs-, Berechnungs-, Gutachter- oder Sachverständigenleistungen erforderlich sind, empfehlen wir die Zusammenarbeit mit entsprechend befugten Fachpersonen.

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